Statuten SVP Sektion
Aegerten-Brügg
I. Name und Zweck
Art. 1 Name
1.1.1 Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei (SVP) Sektion Aegerten-Brügg besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins.
Die Schweizerische Volkspartei Aegerten-Brügg ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und dem SVP Wahlkreisverband Biel- Seeland angeschlossen.
Art. 2 Zweck
2.1 Die SVP Sektion Aegerten-Brügg vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit beider Geschlechter in allen Organen der Partei ein. Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung sowie zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung des Bürgers.
2.2 Sie verfolgt folgende Hauptziele:
a. Die SVP Aegerten-Brügg engagiert sich in den beiden Gemeinden.
b. Die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes und Volk auf der Grundlage der
Neutralität.
c. Den Schutz der verfassungsmässigen Rechte.
d. Die Sicherheit der Bürger.
e. Die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung bürgernaher Gemeinden.
f. Die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft in den
Gemeinden Aegerten und Brügg und im übrigen Kantonsgebiet.
g. Die Förderung und Erhaltung der Familie.
h. Die wirtschaftliche und soziale Einbindung im ganzen Kanton.
2.3 Die SVP Aegerten-Brügg bekennt sich zu den im Parteiprogramm der SVP Kanton Bern festgelegten politischen Strategien und Zielen. Sie richtet ihre Arbeit nach deren Statuten sowie nach den Statuten des Wahlkreisverbandes Biel-Seeland aus.
Art. 3 Tätigkeiten
3.1 Die SVP Sektion Aegerten-Brügg beteiligt sich an der politischen Willensbildung in
den beiden Gemeinden nach Art.2.2a besonders durch:
a. die Beteiligung an Gemeindewahlen.
b. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen
Gemeindeangelegenheiten.
c. die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern und der Mandatsträger der SVP.
d. die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen sowie Veranstaltungen zur Information
und Weiterbildung der Mitglieder und Interessierten.
e. Die regelmässige und die direkte Pflege der Medienkontakte.
f. Die Werbung neuer Mitglieder und Verbreitung des Gedankengutes der Partei.
3.2 Die SVP Sektion Aegerten-Brügg arbeitet mit der SVP Kanton Bern und der SVP Wahlkreisverband Biel-Seeland zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Voraussetzung
4.1 Der Beitritt zur SVP Aegerten-Brügg steht allen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Strategien und Zielen der SVP Kanton Bern bekennen.
Art. 5 Erwerb
5.1 Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weiter gezogen werden.
Art. 6 Erlöschen
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) schriftliche Austrittserklärung
c) Verweigerung der Zahlung des Mitgliederbeitrages
d) Ausschluss
6.2 Der Ausschluss erfolgt bei Verletzung von statutarischen Bestimmungen oder von Parteiinteressen nach Anhören der Betroffenen.
6.3 Der Ausschluss wird durch die Parteiversammlung beschlossen. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Betroffene hat das Recht, von der Parteiversammlung angehört zu werden. Der Ausschluss kann auf Anweisung durch die Geschäftsleitung der SVP KANTON BERN erfolgen.
6.4 Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Parteivorstand der SVP KANTON BERN schriftlich Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.
Art. 7 Rechte und Pflichten
7.1 Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
7.2 Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
7.3 Delegierte für den Wahlkreisverband, die SVP KANTON BERN oder die SVP-SCHWEIZ haben eine Stellvertretung für die Versammlungen zu organisieren, falls sie an der Teilnahme verhindert sind.
7.4 Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages sowie den Strategien und Zielen der SVP des Kantons Bern verpflichtet.
III. Organe
Art. 8 Organe
8.1 Die Organe der SVP Sektion Aegerten-Brügg sind:
a. die Parteiversammlung
b. der Parteivorstand
c. die Parteiausschüsse
d. das Rechnungsrevisorat
A. Parteiversammlung
Art. 9 Einberufung
9.1 Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung, das oberste Organ der Partei.
9.2 Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedürfnis vom Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Fünftel der Parteimitglieder einberufen.
9.3 Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.
Art. 10 Rechte
10.1 An den Parteiversammlungen sind alle Parteimitglieder teilnahmeberechtigt.
10.2 Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
10.3 Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
Art. 11 Aufgaben
11.1 Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Sie hat namentlich folgende Aufgaben.
a) Wahl des/der Parteipräsidenten/in und der Mitglieder des Parteivorstandes gem. Art.
14 sowie von zwei Rechnungsrevisoren/innen.
b) Annahme und Abänderung der Statuten und Reglemente sowie Auflösung der Sektion.
c) Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte.
d) Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen.
e) Beschluss von Anträgen zuhanden der Kantonalpartei oder des SVP Wahlkreises
Biel- Seeland.
f) Genehmigung des Jahresprogramms und des Voranschlages einschliesslich der
Mitgliederbeiträge.
g) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
h) Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen in den Gemeinden der Sektion
Aegerten-Brügg.
i) Wahl der Abgeordneten für die DV der Kantonalpartei oder des SVP Wahlkreises
Biel- Seeland.
j) Ausschluss von Mitgliedern gem. Art. 6
Art. 12 Abstimmungen
12.1 Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit in offenen Abstimmungen und Wahlen zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.
12.2 Abstimmungen werden auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt. Die Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung entscheidet das Los.
12.3 Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
12.4 Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.
Art. 13 Abberufungsrecht
13.1 Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
B. Parteivorstand
Art. 14 Zusammensetzung
14.1 Dem Parteivorstand gehören an:
a. Der/die Parteipräsident/in
b. Der/die Parteivizepräsident/in
c. Der/die Sekretär/in bzw. der/die Protokollführer/in
d. Der/die Kassier/in
e. Weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer)
14.2 Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird beachtet, dass er sich nach Möglichkeit je zur Hälfte aus Mitgliedern der Gemeinden Aegerten und Brügg zusammensetzt.
14.3 Einzelne Chargen können aufgeteilt oder verbunden werden.
14.4 Die Mandatsträger/ innen sowie die Vorstandsmitglieder der Kantonalpartei oder des SVP Wahlkreises Biel- Seeland können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
14.5 Der/die Präsident/ in wird von der Parteiversammlung separat gewählt. Die übrigen Mitglieder können im Globo gewählt werden.
14.6 Mitglieder von Amtes wegen.
Art. 15 Wahl, Amtszeit
15.1 Der Parteivorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
15.2 Auf die angemessene Vertretung der Geschlechter ist Rücksicht zu nehmen.
15.3 Nach Ablauf der vierten vollen Amtsdauer sind die ordentlichen Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/der Präsidenten/in wird die vorgängige Mitgliedschaft nicht angerechnet.
Art. 16 Aufgaben
16.1 Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung der Parteiversammlung
2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse
3. Führung der laufenden Geschäfte
4. Vertretung der Partei gegen aussen
5. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms
6. Mitgliederwerbung
7. Aufnahme neuer Mitglieder
8. Wahl der Parteiausschüsse
9. Eine angemessene Medienberichterstattung
10. Pflege der Verbindung mit den übergeordneten Parteistrukturen
11. Pflege der Beziehungen mit dem Wahlkreisverband Biel-Seeland und mit der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN
Art. 17 Einberufung
17.1 Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Präsidenten/in oder des Vizepräsidenten/in oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.
Art. 18 Beschlüsse
18.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Parteiversammlung gewählten Mitglieder anwesend ist.
18.2 Rechtsgültige Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
18.3 Die Abstimmungen und Wahlen sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchzuführen. Jedem Vorstandsmitglied stehen die gleichen Rechte zu.
Art. 19 Pflichten, Vertraulichkeit
19.1 Die Mitglieder des Vorstandes haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
19.2 Sie sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
19.3 Sie sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren.
Art. 20 Präsidium
20.1 Der/die Parteipräsident/in leitet die Parteiversammlungen und Vorstandssitzungen.
20.2 Der/die Parteipräsident/in wird ordentlicherweise vertreten durch den/die Vizepräsident/in. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in mit dem/der Sekretär/in oder dem/der Kassier/in haben jeweils zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift der SVP Aegerten-Brügg.
Art. 21 Sekretariat/Protokoll
21.1 Der/die Sekretär/in bzw. der/die Protokollführer/in führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung und im Vorstand.
21.2 Er teilt der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN und dem Wahlkreisverband die Namen der gewählten Delegierten mit.
21.3 Er/Sie führt die laufenden Geschäfte der Partei in Zusammenarbeit mit dem/der Sektionspräsident/in oder dem/der Sektionsvizepräsident/in.
Art. 22 Kassier
22.1 Der/die Kassier/in führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er/Sie führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN das Mitgliederverzeichnis. Er/sie legt, nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/innen, der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.
Art. 23 Medienberichterstattung
23.1 Die Medienberichterstattung ist Sache des Präsidenten/in in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
C. Parteiausschüsse
Art. 25 Parteiausschüsse
25.1 Der Vorstand kann Ausschüsse zur Bearbeitung spezieller Sachgebiete oder zum Studium aktueller Fragen einsetzen.
25.2 Parteiausschüsse bestehen in der Regel aus drei bis vier Mitgliedern.
25.3 Sie konstituieren sich selbst.
D. Rechnungsrevisorat
Art. 26 Rechnungsrevisorat
26.1 Die Revisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des/der Kassiers/in. Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.
26.2 Die Revisoren/innen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt (zwei Personen).
26.3 Nach Ablauf der dritten vollen Amtsdauer sind die Revisor/innen für die folgende Periode nicht wieder wählbar.
IV. Finanzen
Art. 27 Einnahmen
27.1 Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel durch:
a) die jährlichen Mitgliederbeiträge
b) freiwillige Beiträge
c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen
27.2 Für die Verbindlichkeiten der SVP Aegerten-Brügg haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 28 Mitgliederbeiträge
28.1 Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Mitgliederbeiträge fest:
a) Beitrag für Einzelmitglieder
b) Beitrag für Ehepaare oder Familien
VI. Statutenänderungen, Auflösung
Art. 29 Statutenänderungen
29.1 Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Statutenänderungen sind nach Annahme durch die Versammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 30 Auflösung
30 Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung der SVP Sektion Aegerten-Brügg beschliessen.
Art. 31 Liquidation
31.1 Bei Auflösung der Partei fällt das Vermögen an den SVP Wahlkreisverband Biel-Seeland.
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 32 Inkraftsetzung
32.1 Diese Statuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP KANTON BERN rückwirkend in Kraft.